Im Wartburgkreis ist das Verbrennen von trockenem, unbelastetem Baum- und Strauchschnitt, der nicht auf gewerblichen Grundstücken anfällt, in der Zeit
vom 15.10.-15.11.2015
nach Maßgabe der §§ 4 und 5 ThürPflanzAbfV zulässig.
Eine Verbrennung an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ist nicht erlaubt
Hinweise:
- Die Verbrennung von unbelastetem, trockenem Baum- und Strauchschnitt ist ausschließlich zulässig, wenn eine Nutzung der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Abfallwirtschaftszweckverband Wartburgkreis – Stadt Eisenach - AZV) angebotenen Entsorgungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist und keine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht.
- Durch das Verbrennen, insbesondere durch Rauch oder Funkenflug, dürfen keine Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen, für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen.
- Die Pflanzenabfälle sind direkt vor dem Verbrennen aufzuschichten. Zum Schutz von Kleintieren sind bereits länger gelagerte Pflanzenabfälle unmittelbar vor der Verbrennung umzuschichten.
- Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbesondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden.
- Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 1,5 km zu Flugplätzen,
- 50 m zu öffentlichen Straßen,
- 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden,
- 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs,
- 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind,
- 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und
- 5 m zur Grundstücksgrenze.
- Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben und nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen.
- Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen bis Flammen und Glut erloschen sind. Eine Nachkontrolle ist zu gewährleisten.
Für Fragen steht Ihnen Frau Müller, Tel. 036254/73033 zur Verfügung.