Der Jugendfischereischein sowie der Vierteljahresfischereischein können ohne die Ablegung einer Fischerprüfung bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden.
Ein Jugendfischereischein wird an Kinder und Jugendliche vom 8. Lebensjahr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ausgestellt. Eine Verlängerung über das 14. Lebensjahr hinaus ist nicht möglich. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres muss dann entweder ein Vierteljahresfischereischein beantragt werden oder die Fischerprüfung abgelegt werden, damit ein Jahresfischereischein, Fünfjahresfischereischein, Zehnjahresfischereischein oder Fischereischein auf Lebenszeit beantragt werden kann. Der Inhaber eines Jugendfischereischeins darf die Fischerei nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausführen (ausgenommen sind Inhaber eines Vierteljahresfischereischeins).
Ein Vierteljahresfischereischein wird ab der Vollendung des 14. Lebensjahres erteilt. Dieser ist 3 Monate gültig, darf jedoch nur einmal pro Kalenderjahr und Person ausgestellt werden. Der Vierteljahresfischereischein ist nur im Freistaat Thüringen gültig. Der Inhaber benötigt außerdem einen Erlaubnisschein (Angelkarte). Bei der Beantragung in der zuständigen Behörde erhält man eine Infobroschüre („Das Angeln mit dem Vierteljahresfischereischein im Freistaat Thüringen“), in welcher die Regeln und gesetzliche Grundlagen für das Angeln mit dem Vierteljahresfischereischein nochmals erklärt werden.
Um einen Jahresfischereischein, Fünfjahresfischereischein, Zehnjahresfischereischein oder einen Fischereischein auf Lebenszeit erwerben zu können muss man ein Zeugnis über die abgelegte Fischerprüfung bei der ausstellenden Behörde vorlegen.
Diese Fischereischeine können jederzeit nach dem Ablaufen ihrer Gültigkeit wieder verlängert werden.