Folgende Personen sind gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG) von der Ablegung einer Fischerprüfung befreit:

            - beruflich ausgebildete Fischer, Fischermeister sowie Fischereiwissenschaftler und Personen, die hierzu ausgebildet werden,

            - Kinder und Jugendliche die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

            - Personen, die einen Vierteljahresfischereischein erwerben