Folgende Personen sind gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG) von der Ablegung einer Fischerprüfung befreit:
- beruflich ausgebildete Fischer, Fischermeister sowie Fischereiwissenschaftler und Personen, die hierzu ausgebildet werden,
- Kinder und Jugendliche die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Personen, die einen Vierteljahresfischereischein erwerben