Die Ausstellung des vorläufigen Reisepasses ist nur in begründeten Ausnahmefällen statthaft.
Der Antragsteller hat nicht die Möglichkeit zu wählen, an Stelle des Reisepasses einen vorläufigen Reisepass zu erhalten.
Voraussetzung für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses ist, dass die antragstellende Person glaubhaft mach, dass sie sofort einen Pass benötigt und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist.