Das neue Bundesmeldegesetz, welches am 01.11.2015 in Kraft trat, regelt die Fristen für An- und Abmeldungen neu.
Eine betroffene Person hat sich 14 Tage nach Beziehen einer Wohnung anzumelden.
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden.
Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Person unter 16 Jahren einzieht oder aus deren Wohnung sie auszieht.