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Informationen zur Reform der Grundsteuer

Mit seinen Mitgliedsverbänden hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund das Infoblatt „Grundsteuer FAQ“ sowie den Flyer „Ihre Grundsteuer vor Ort“ erarbeitet. Ein Video erklärt die Umsetzung der Grundsteuerreform.


Deutsche Städte- und Gemeindebund >>>
 

Informationen zur Grundsteuerreform 2025 der Finanzverwaltung
Zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer haben in den vergangenen Monaten die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes sowie die Bescheide über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages für ihren Grundbesitz vom Finanzamt erhalten. Ab 1. Januar wird die Grundsteuer dann auf Grundlage dieser Bescheide, der neuen gesetzlichen Regeln und neuen Hebesätze von der Gemeinde Hörselberg-Hainich erhoben.


Alle Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide, Bescheide über die Zerlegung des Grundsteuermessbetrages und Grundsteuerbescheide die vor dem 01. Januar 2025 erlassen wurden, werden gemäß § 266 Abs. 4 Satz 1 und 2 Bewertungsgesetz kraft Gesetzes zum 31.12.2024 aufgehoben. Das heißt, alle Grundsteuerbescheide, die vor dem 01.01.2025 erlassen wurden, sind zum 01.01.2025 nicht mehr gültig.
Jeder Grundsteuerzahler erhält von der Gemeinde einen neuen Grundsteuerbescheid. Sobald die Daten vollständig vom Finanzamt bearbeitet wurden, werden die Bescheide im ersten Quartal des kommenden Jahres versendet.


Wenn der Gemeinde ein SEPA-Lastschrift-Mandat (Geldeinzug wird durch die Gemeinde veranlasst) zur Abbuchung erteilt wurde, ist dies auf den neuen Bescheiden ausgewiesen und wird weiterhin verwendet. Hier ist Ihrerseits nichts zu veranlassen.


Haben Sie hingegen einen Dauerauftrag bei ihrer Bank hinterlegt (regelmäßige Überweisung durch Sie an die Gemeinde), bitten wir diesen zum 31.12.2024 zu löschen und einen neuen Dauerauftrag ab 2025 einzurichten.

 

Bei Erhalt des Bescheides bitten wir um genaue Prüfung. Bei der Einarbeitung der Daten kann es ungewollt zu Fehlern gekommen sein, die selbstverständlich jederzeit behoben werden können. Bevor Sie von Ihrem Recht auf Einlegung eines Widerspruchs Gebrauch machen oder bei Fragen können Sie sich gern telefonisch mit der Finanzverwaltung Abteilung Steuern (036254 73036), in Verbindung setzen oder einen persönlichen Termin mit uns vereinbaren. Häufig können schon auf diesem Weg Unklarheiten beseitigt werden.


Hinweis an Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit Pachtverträgen
Die Grundsteuer ist eine Eigentümersteuer und ist vom Grundstückseigentümer zu entrichten. Ab 01.01.2025 sind Sie als Eigentümer verpflichtet die Grundsteuer A an die Gemeinde zu entrichten. Bisher übernahm der Pächter dieser Grundstücke die Grundsteuer und hat diese an die Gemeinde gezahlt. Prüfen Sie hierzu bitte die Regelungen in Ihren Verträgen und wenden Sie sich bei Fragen an den jeweiligen Vertragspartner/Pächter.