Grundsteuer - Hinweis bei Eigentümerwechsel
Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (01.01.) für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz - GrstG).
Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Jahresgrundsteuer ist von einem Steuerpflichtigen zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet.
Nach § 10 Abs. 1 GrstG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, in dessen Eigentum die Wohnung oder das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahrs, also am 01.01. steht (Grundbucheintragung). Maßgebend ist also nicht die im notariellen Vertrag vereinbarte Nutzen- und Lastenregelung, sondern sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Zumeist geht das Eigentum mit Zahlung der vollen Kaufpreissumme auf den Erwerber über.
Außerdem ist der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer (§ 182 AO). Grundsteuerveranlagungen können also erst dann auf den neuen Eigentümer umgeschrieben werden, wenn uns der entsprechende Messbescheid des Finanzamts zugegangen ist. Dort ist erfahrungsgemäß mit einer bis zu 24-monatigen Bearbeitungszeit zu rechnen.
Der bisherige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich. Seine Zahlungspflicht endet erst, wenn er von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid erhält, aus dem das Ende der Steuerpflicht hervorgeht. Der neue Eigentümer kann von der Gemeinde erst zu diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden.
Da Erstattungen nur an den jeweiligen Steuerpflichtigen erfolgen können wird empfohlen, dass der bisherige Eigentümer bis zum Ergehen eines Aufhebungsbescheides die Grundsteuerbeträge entrichtet. Eine bestehende Einzugsermächtigung sollte zur Vermeidung von Zahlungsrückständen und Kosten nicht storniert werden; diese wird mit Ende der Zahlungspflicht sowieso hinfällig. Sind Beträge für ein Kalenderjahr entrichtet worden, für die nach der Mitteilung des Finanzamts der neue Eigentümer heranzuziehen ist, werden diese selbstverständlich dem bisherigen Eigentümer von der Gemeinde erstattet.
Steueramt der Gemeinde Hörselberg-Hainich